§1 Allgemeines
1.1 Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgenden "AGB") sind Bestandteil aller Verträge (in schriftlicher sowie elektronischer Form) mit echoplus (im folgenden "Auftragnehmer" genannt). Nebenabreden sind grundsätzlich nur verbindlich, wenn sie schriftlich mit originaler Unterschrift bestätigt wurden. Mündliche Zusagen sind grundsätzlich unverbindlich.
1.2 Es gilt die jeweils gültige Fassung der AGB, die auf der Homepage vom Auftragnehmer unter der Adresse www.echoplus.at zu finden ist, als Vertragsbestandteil der mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge.
§2 Vertragsumfang und Gültigkeit
2.1 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote und Preise sind grundsätzlich freibleibend.
2.2 Aufträge werden grundsätzlich nur nach Unterfertigung des Vertrages zu den darin genannten Bedingungen ausgeführt. Eine Kündigung des dadurch entstandenen Vertrags mit dem Auftragnehmer ist nur mehr mit dem Einverständnis aller Vertragsbeteiligten Parteien beziehungsweise nur bei grober Vertragsverletzung der beteiligten Parteien möglich.
2.3 Die Erstellung von Kostenvoranschlägen in Verbindung mit einen Konzept oder Designentwurf sind gegenüber Unternehmen kostenersatzpflichtig, wenn letztlich keine Auftragserteilung erfolgt. In diesem Fall werden die durchschnittlichen Stundensätze für die Erstellung von Software/Webdesign/Konzepten in Rechnung gestellt.
2.4 Angebot/Vertrag/Kündigung: Besondere Abmachungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung mit originaler Unterschrift. Zur Berechnung gelangen die am Tage der Rechnungsstellung gültigen Preise. Diese können mit einer Vorankündigung von 14 Tagen geändert werden. Zeitliche Verfügbarkeit: Die Dienstleistung Speicherplatz steht 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche zur Verfügung. Betriebsunterbrechungen sind aus technischen Gründen möglich. Ein Anspruch auf permanente Verfügbarkeit besteht nicht.
§3 Leistung und Prüfung
3.1 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
3.2 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
3.3 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
3.4 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
3.5 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Angabe aller ordnungsgemäßen und erforderlichen Daten.
3.7 Der Leistungsumfang ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Auftraggeberinformationen. Eine Ausweitung der Serviceleistung kann jedoch seitens des Auftragnehmers erfolgen.
3.8 Der Auftragnehmer garantiert die Funktionalität der von ihm erstellten Produkte (Internetseiten) innerhalb der in der Angebotsbestätigung spezifizierten Parameter. Eine Garantie für das Zusammenspiel vom Auftragnehmer erstellten Produkte mit den Produkten (Software-, Hardwaresysteme) anderer Hersteller kann nur nach vorheriger schriftlicher Mitteilung übernommen werden.
3.9 Sofern nicht anders und schriftlich vereinbart, ist die Lieferung von Individualsoftware nur als Objektcode möglich. Ein Anspruch auf Lieferung des Sourcecodes besteht nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Die weitere Nutzung des im Rahmen der Auftragsbearbeitung entstandenen Sourcecodes ist dem Auftragnehmer, in welcher Form auch immer, ausdrücklich erlaubt, sofern nicht anders und schriftlich vereinbart.
§4 Rahmenarbeitszeit
Die vereinbarte Betreuung wird innerhalb der Rahmenarbeitszeit Montag bis Freitag 09:00 bis 17:00 Uhr geleistet. Für Arbeitseinsätze, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb des vereinbarten Rahmens geleistet werden, werden folgende Zuschläge auf Basis der im oben genannten Punkt „Leistungsverrechnung bei nicht durch den Vertrag abgedeckten Leistungen“ aufgelisteten Kostensätze verrechnet. 17:00 bis 09:00 Uhr 50%, an Samstage, Sonn- und Feiertage 100%.
§5 Entgelte, Preise, Steuern und Gebühren
5.1 Alle im Vertrag genannten Preise verstehen sich in EURO exklusive 20% Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie Dokumentation und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.2 Bei (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
5.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Fahrtzeiten werden als Arbeitszeit gesondert abgerechnet. Die Mindestverrechnung ist ½ Std.
5.4 Die Nutzung der Webseite erfolgt zu den jeweils gültigen Entgelten gemäß Auftrag.
5.5 Der Auftraggeber haftet für alle Entgeltforderungen, die aus der Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Dienstes bzw. seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung vom Auftraggeber zu vertreten ist.
5.6 Der Auftraggeber erhält zu jedem Zahlungsvorgang eine schriftliche oder elektronische Rechnung.
5.7 Abweichende Zahlungskonditionen bedürfen der schriftlichen Änderungsbestätigung des Auftragnehmers.
5.8 Der Auftraggeber ist auch für Entgelte, die andere Personen befugt oder unbefugt über seine Zugangskennung verursachen, verantwortlich. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Auftraggeber, das persönliche Passwort zu seiner Zugangskennung sorgfältig und vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren sowie es vor Missbrauch und Verlust zu schützen. Er stellt den Auftragnehmer von Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die durch die Verletzung vorstehender Pflichten entstehen.
§6 Liefertermin
6.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
6.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 3.2. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
6.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
§7 Zahlungsbedingungen
7.1 50% der Auftragssumme werden bei Auftragserteilung, die restlichen 50% bei der Veröffentlichung fällig. Programmierung und grafsiche Arbeiten werden erst nach Erhalt der Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes in Angriff genommen.
7.2 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
7.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
7.4 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
7.5 Die Begleichung der Rechnungen ist durch Bankeinzug oder Erlagschein möglich.
7.6 Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach eigenem Ermessen zur Diensteunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung sowie zur Übergabe der offenen Forderungen an ein Inkassobüro berechtigt.
7.7 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
7.8 Sämtliche vom Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrages erbrachten Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Zahlung der vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen im Eigentum des Auftragnehmers.
§8 Urheberrecht und Nutzung
8.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Web-Applikationen, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadensersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
8.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
8.3 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
8.4 Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Passwörter dürfen, auch zu Ihrer eigenen Sicherheit, nicht weitergegeben werden. Eine Weitervermietung von Speicherplatz in Unterverzeichnissen ist nicht möglich.
8.5 Das Urheberrecht für Design verbleibt beim Auftragnehmer, der Auftraggeber erwirbt lediglich die Nutzungsrechte über die im Vertrag festgelegte Laufzeit. Diese Regelung gilt nicht, wenn das Design vom Auftraggeber bereitgestellt wird.
§9 Rücktrittsrecht
9.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
9.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
9.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9.4 Beide Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag bei wesentlichen Verletzungen der Regelungen dieses Vertrages durch die andere Partei außerordentlich und fristlos zu kündigen, falls die vertragsverletzende Partei nicht binnen einer Frist von 14 Tage nach schriftlicher Abmahnung erfolgreiche Abhilfe schafft oder die Verletzungshandlung einstellt. Ein wichtiger Grund ist ebenfalls, sollte einer der Vertragsparteien zahlungsunfähig oder Insolvenzantrag stellen oder nicht nur vorübergehend eine Hauptpflicht aus diesem Vertrag nicht erfüllen.
§10 Gewährleistung, Wartung, Änderungen
10.1 Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Punkt 3.3. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
10.2 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
10.3 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
10.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
10.5 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
10.6 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
§11 Haftung und Haftungsbeschränkung
11.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
11.2 Die Benutzung der Dienstleistung Speicherplatz erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr und eigenes Risiko des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann nicht garantieren, dass die Dienstleistung ununterbrochen fehlerfrei zur Verfügung steht.
§12 Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehalts des Mitarbeiters zu zahlen.
§13 Datenschutz, Geheimhaltung
13.1 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
13.2 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des mit ihm geschlossenen Vertrages Daten über seine Person gespeichert, geändert und/oder gelöscht und im Rahmen der Notwendigkeit an Dritte übermittelt werden. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Daten, die für die Anmeldung einer Domain notwendig sind.
13.3 Datensicherheit: Der Auftragnehmer hat alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die gespeicherten Daten im Sinne der Datensicherheitsbestimmungen des DSG zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, beim Auftragnehmer gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw diese weiter zu verwenden, haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. In Abänderung davon gilt für Verbrauchergeschäfte: die Haftung des Auftragnehmer ist ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer oder eine Person, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, Sachschäden bloß leicht fahrlässig verschuldet hat.
13.4 Information betreffend die verarbeiteten Daten: Der Auftragnehmer wird aufgrund von § 87 und § 92 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) personenbezogenen Stammdaten des Auftraggebers speichern: akademischer Grad, Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, Branche, Berufsbezeichnung, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenzhaltung des Vertragsverhältnisses, außerdem automationgeschützt verarbeiten und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, sofern nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder Durchsetzung offener Forderungen gegenüber dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer nötig ist. Der Auftragnehmer wird personenbezogene Vermittlungsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind, insbesondere Logfiles im Rahmen des § 93 TKG, aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 87 Abs 3 und § 93 Abs 2 TKG für und bis Klärung offener Entgeltfragen im notwendigen Umfang speichern und kann im gesetzlichen Rahmen eine Access-Statistik führen.
13.5 Fernmeldegeheimnis und Datenschutz: Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter unterliegen dem Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes und des TKG. Handlungen des Auftragnehmer in Befolgung gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Auftraggebers aus.
§14 Sonstiges
14.1 Schriftstücke gelten als dem Auftraggeber zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden. Der Auftraggeber hat an den Auftragnehmer unverzüglich jede Änderung seines privaten Namens und/oder Firmennamens, seines Wohn- oder Geschäftssitzes bzw., seiner Rechnungsanschrift, seiner E-Mail-Adresse sowie jede Änderung in seiner Person mitzuteilen, sofern diese Daten für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Bei nicht erfolgter Mitteilung haftet der Auftragnehmer nicht für allfällige sich daraus ergebende Nachteile und Schäden für den Auftraggeber, ist aber seinerseits berechtigt, alle ihm durch diese Unterlassung entstandenen Schäden geltend zu machen.
14.2 Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer mit dem Auftrag ausdrücklich das Recht, die für ihn durchgeführten Leistungen als Referenz und für die Eigenwerbung zu verwenden.
14.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf den von ihm erstellten Seiten, seinen Namen und/oder sein Logo zu erwähnen. Des Weiteren kann der Auftragnehmer einen Link zu seinen eigenen Seiten auf die des Auftraggebers setzen. Ohne ausdrückliche Genehmigung seitens des Auftragnehmers dürfen diese Zeichen (Name und/oder Logo) des Auftragnehmers in keiner Weise verändert oder entfernt werden.
14.4 Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnten Mitteilungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber sowie im sonstigen Geschäftsverlauf notwendig werdende Mitteilung stellt der Auftragnehmer grundsätzlich an seine E-Mail-Adresse zu. Mitteilungen gelten mit dem Eingang und der damit hergestellten Verfügbarkeit als zugestellt, ungeachtet des Datums, an dem der Auftraggeber derartige Nachrichten tatsächlich abruft.
14.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums zu beauftragen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die verwendete Internet/Intranet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen, jederzeit ohne gesonderte Mitteilung zu wechseln, insofern für den Auftraggeber keine Nachteile entstehen.
14.6 Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen des Auftraggebes haben schriftlich zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
§15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch derübrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
§16 Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.